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Stichtag für echte Honorarberater naht

Am 23.Februar können echte Honorarberater Flagge zeigen. Ab dann ist ein vereinfachtes Verfahren zur Beantragung und Registrierung zum Versicherungsberater (§34 d Abs2) möglich. Der Versicherungsberater bietet handfeste Vorteile, für alle die es mit dem Beruf des Honorarberaters ernst meinen.

Am 23. Februar 2018 treten die wichtigsten Rechtsvorschriften nach Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb in Kraft.Ein Teil der in dem IDD-Umsetzungsgesetz geregelten Rechtsvorschriften trat bereits am 29. Juli 2017 in Kraft. Ab dem 23. Februar 2018 sind folgende Regelungen für den Versicherungsvertrieb zu beachten: 

Versicherungsberater nunmehr in Paragraf 34d Absatz 2 Satz 1 GewO geregelt

Mit Inkrafttreten des Paragraf 34d GewO wird der Versicherungsberater unter Paragraf 34d Absatz 2 Satz 1 GewO geführt. Der Versicherungsberater darf sich auch seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zudem unterliegt er dem Durchleitungsgebot nach Paragraf 48c GewO. Danach muss der Versicherungsberater bei der Vermittlung von Bruttotarifen unverzüglich veranlassen, dass die Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.

Mit Wirkung zum 23. Februar 2018 treten nunmehr auch die Ordnungswidrigkeitentatbestände bei Verstößen gegen das Provisionsabgabeverbot nach Paragraf 48b VAG sowie bei Verstößen des Versicherungsberatersgegen das Gebot der Auskehrung von Zuwendungen nach Paragraf 48c VAG gemäß Paragraf 144 Absatz 2 Nummer 7 und Nummer 8 n. F. GewO in Kraft.

Übergangsregelung nach Paragraf 156GewO für Versicherungsberater und Versicherungsvermittler 

Die Erlaubnis des Versicherungsberaters, die bereits vor dem 23. Februar 2018 in der alten Fassung des Paragraf 34e Absatz 1 GewO erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis als Versicherungsberater nach Paragraf 34d Absatz 1 Satz 2 GewO. Die Bezeichnung wird im Vermittlerregister automatisch aktualisiert.

Vereinfachtes Verfahren für Versicherungsvermittler / Versicherungsmakler für den Statuswechsel

Der Versicherungsvermittler kann unter Vorlage einer Erlaubnis nach Paragraf 34 d Absatz 1 GewO a.F., die vor dem 22. Februar 2018 erteilt worden ist, im vereinfachten Verfahren eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach Paragraf 34d Absatz 2 Satz 1 GewO beantragen. Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse entfällt in diesem Fall.

Wer es also ernst nimmt mit dem Beruf des Honorarberaters kann dies unbürokratisch mit einem Wechsel des Status zum Versicherungsberater dokumentieren. Ab 23.02. ist dieser Wechsel bei vor dem 23.02. vorhandener Zulassung (Versicherungsmakler) möglich.

Wettbewerbsvorteile als Versicherungsberater  

  • Rechtsberatung in Versicherungsangelegenheiten möglich, keine Vermittlungsabsicht erforderlich (z.B. Bedingungen beurteilen und Empfehlungen aussprechen)
  • Provisionsabgabeverbot gilt nur für Versicherungsvermittler und Makler
  • Auskehrung von 80% der Provisionen durch das Versicherungsunternehmen bei Nachweis einer Beratung durch den Versicherungsberater  (bis zu 6 Monate nach Abschluss möglich)
  • Erweitertes Produktspektrum (Provisions- und Honorartarife)

Die Möglichkeiten für Honorarberater und die es werden möchten werden bei den bundesweiten Praxis-Workshops vorgestellt. 

 

geschrieben von VDH Redaktion

Der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) ist Pionier für die unabhängige und provisionsfreie Finanzberatung in Deutschland. Er hat die Honorarberatung in den letzten 22 Jahren maßgeblich etabliert.

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