Die Psychologie der Rendite: Warum Honorarberater als Behavioral Coaches unverzichtbar sind
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VDH Redaktion
:
28.05.14 00:00
Zum 01.08.2014 tritt bekanntlich das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft. Insbesondere die Reichweite des in §36 d
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelten Bezeichnungsschutzes sorgt im Vorfeld für einige Irritationen. Wer darf sich eigentlich Honorarberater nennen?
Zum 01.08.2014 tritt bekanntlich das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft. Insbesondere die Reichweite des in §36 d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelten Bezeichnungsschutzes sorgt im Vorfeld für einige Irritationen. Wer darf sich eigentlich Honorarberater nennen?
(Bild: Philipp Mertens)
Der Wortlaut im Gesetz konkret:
„Honorar-Anlageberaterin", „Honorar-Anlageberatung" auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, an der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Honoraranlageberaterregister nach § 36 c eingetragen sind."
Erklärtes Ziel der Politik ist es, die Honorarberatung zu stärken. Am 1. August tritt das entsprechende Gesetz in Kraft. Ausgerechnet dieses Regelwerk könnte dafür sorgen, dass sich viele Honorarberater gar nicht mehr Honorarberater nennen dürfen - selbst wenn sie sich an das neue Gesetz halten.
Philipp Mertens, Vorstand des Berufsverbands deutscher Honorarberater e.V. (Berlin), gibt im Magazin "Der Honorarberater" Antworten auf die unterschiedlichen Aspekte in der Diskussion.
Ebenfalls berichtet Bernd Mikosch, Redakteur des Magazins Fondsprofessionell unter dem Titel "Skurriler Namensstreit: Dürfen Honorarberater "Honorarberater" heißen?" über die aktuelle Diskussion um den Bezeichnungsschutz.
Veranstaltungstipp zu diesem Thema und mehr: www.honorarberater-konferenz.de am 7.Juli 2014 in Frankfurt
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