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IDD: Sachverständigen-Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages

Am 31.05.2017 findet im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages die Anhörung der Sachverständigen zur Umsetzung der IDD in nationales Recht statt. Als Sachverständiger für die Honorarberatung in Deutschland ist VDH-Geschäftsführer Dieter Rauch eingeladen. Die Anhörung wird live durch das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages im Internet übertragen. Die wesentlichen Forderungen für die Honorarberatung kurz zusammengefasst.

Der vorliegende Entwurf setzt einige der von der VDH in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2016 angeregten Vorschläge um. Insbesondere ermöglicht er durch die in § 156 Abs. 3 GewO-E vorgesehenen Übergangsregelungen den Wechsel von derzeit als Versicherungsmakler tätigen Marktteilnehmern in die Honorarberatung ohne auf Bestandsprovisionen verzichten zu müssen. Dies ist nach unserer Erfahrung elementar, da andernfalls der Wechsel vielfach wirtschaftlich ausgeschlossen wäre.

Andere kritische Punkte unserer Stellungnahme finden indes bislang keine Berücksichtigung. Unsere Hauptkritik richtet sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:

Grundsätzlich sollten Versicherungsunternehmen („VU“) verpflichtet werden, stets neben einem Bruttotarif (inkl. Provisionen) auch einen echten Nettotarif (exkl. Provisionen und provisionsabhängiger Kosten) zur Verfügung zu stellen.

Jedenfalls muss bei der im Entwurf vorgesehenen Regelung (§ 48c VAG-E) die Bemessungsgrundlage für die Rückerstattung von Provisionen klar geregelt werden. Sofern es eine gesetzliche Höchstgrenze für Provisionen (z.B. durch LVRG 25 Promille oder wie im PKV-Bereich 8 MB) gibt, müssen VU mindestens diesen Höchstsatz an die Verbraucher auskehren. Gewährt ein VU mehr als den Höchstsatz an Vertriebspartner (Innenprovisionen), muss dieser Provisionssatz an die Kunden von Honorar-Versicherungsberater ausgekehrt werden.

Bei der Erstattung der Provisionen an den Versicherungsnehmer dürfen umsatzabhängige Vergütungen, wie dies im Provisionsmodell üblich ist, nicht angewandt werden. Dadurch soll die unabhängige Auswahl des Produktanbieters durch den Honorar-Versicherungsberater sichergestellt werden. Jeder Honorarberater muss für seine Mandanten die gleichen Provisionserstattungen erhalten und dies unabhängig vom "vermittelten" Volumen.

Zudem sind stets 100% der maximal eingerechneten bzw. ausgezahlten Provisionen auszukehren. Bei der Verwendung von Bruttotarifen ist die Verwaltung der Provisionen in den Tarifen bereits berücksichtigt. Die Versicherungsunternehmen benötigen daher keine weitere Vergütung. Im Gegenteil. Die bislang vorgesehene Regelung einer bloßen Teilerstattung führte mutmaßlich dazu, dass Versicherungsunternehmen keine „echten“ Nettotarife mehr auflegen werden, weil über die (Teil-)Erstattung der Provisionen zusätzliche Erträge erzielt werden könnten. Dies geht nicht nur zu Lasten der Verbraucher, sondern stellte insbesondere die Kunden von Honorar-Versicherungsberatern schlechter. Hier muss daher eine Gleichbehandlung erfolgen und zwar unabhängig von den jeweiligen Zuführungswegen (Makler, Berater).

Weiter müssen in diesem Fall auch die Bestandsprovisionen dem Prämienkonto gutgeschrieben werden. Diese betragen in der Regel bis zu 1,5% des jährlichen Beitrages. Bei ungezillmerten Tarifen können diese bis zu 8% des Jahresbeitrages ausmachen. Durch die fehlende Auskehrung würde der Kunde zusätzliche Gebühren in Kauf nehmen müssen, die ein VU als Ertrag einstreichen würde. Damit wird zusätzlich die Motivation für VU geschmälert, Honorartarife aufzulegen. VU würden bei dieser Regelung mit Honorar-Versicherungsberaterkunden einen echten Reibach machen.

Beratung einerseits und Produktverkauf andererseits sind strikt zu trennen. Um dies zu gewährleisten, bedarf es der geforderten Transparenz. Daraus folgt aus unserer Sicht auch, dass die Vergütung des Versicherungsberaters nicht in Abhängigkeit zur Versicherungssumme vereinbart werden darf. Erst Recht nicht, wenn die derart vereinbarte Vergütung anschließend über Factoringunternehmen vorfinanziert wird. Dies führte im Ergebnis dazu, dass Verbraucher unter dem Deckmantel der unabhängigen Versicherungsberatung „alten Wein in neuen Schläuchen“ verkauft bekämen. Tatsächlich „verkauft“ der Honorarberater seine Zeit und sein Wissen und keine Produkte. Deshalb lehnen wir auch die gesonderte Vergütung des Produktverkaufs durch Versicherungsberater ab.

„Bezeichnungsschutz“ und „Bezeichnungspflicht“ sind aus Sicht des VDH elementar, um dauerhaft eine echte Beratung zu etablieren. Mittelfristig fordert der VDH daher die Einführung eines Standesberufes „Finanzberater“. Die – auch durch den aktuellen Entwurf geförderte – Bandbreite an Berufsbezeichnungen im Finanzvertrieb ist uferlos und führt letztlich zur Verbrauchertäuschung.

Weitere Informationen unter: Deutscher Bundestag - Ausschuss für Wirtschaft und Energie

 

geschrieben von VDH Redaktion

Der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) ist Pionier für die unabhängige und provisionsfreie Finanzberatung in Deutschland. Er hat die Honorarberatung in den letzten 22 Jahren maßgeblich etabliert.

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