2 Minuten Lesedauer

Das Problem der faktischen Doppelbesteuerung von Swap ETF`s

Exchange Traded Funds erfreuen sich seit Jahren einer zunehmenden Beliebtheit, sowohl bei privaten als auch bei institutionellen Anlegern. Dies vor allem aufgrund der viel beworbenen Kostenvorteile, gegenüber aktiv gemanagten Aktieninvestmentfonds.

SWAP- ETF`s sollen sich zudem durch geringere Nebenkosten gegenüber den physisch replizierenden ETF`s auszeichnen. Dieser Kostenvorteil wird aber durch eine faktische Doppelbesteuerung von Swap-ETF`s mehr als aufgehoben und es kommt zudem zu einem deutlichen Renditenachteil gegenüber physisch replizierenden ETF`s.

Sofern der ETF einen international ausgerichteten Referenzindex nachbildet, können idR. Keine quellensteuerrechtlichen Abkommensberechtigungen genutzt werden. Da die Indexanbieter grundsätzlich die Net-Return-Variante als Referenzindex verwenden, hat der Anleger vertraglich den Anspruch auf die Bruttoindexrendite abzgl. Des maximalen Quellensteuersatzes (15% - 35%).

Bei einem Swap-ETF der die Index-Nettorendite abbildet, wird somit der maximale Quellensteuersatz (Non-DBA-Satz bis 35%) in Abzug gebracht. Dies geht zu Lasten des Anlegers.

Ein weiterer schwerwiegender steuerrechtlicher Nachteil ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass ein Anleger bei Verkauf der Anteile von seiner Verwahrstelle, keine Steuerbescheinigungen über die während der Haltedauer von der KVG abgezogenen Quellensteuer erhält.

Die Doppelbesteuerung des Anlegers ergibt sich somit aus:

  • Keine Abkommensberechtigung und somit keine Nutzung eines reduzierten Quellensteuersatzes
  • Keine Anrechnung der fiktiven, aber wirtschaftlich erfolgten Belastung mit dem maximalen Quellensteuersatz (bis zu 35%).

Noch dramatischer wird der Effekt, sofern sich ein Swap-ETF (wie oben beschrieben) im Deckungsstock einer fondsgebundenen Lebens- und oder Rentenversicherung befindet.

Die überwiegenden am Markt angebotenen Swap-ETF`s, werden in der thesaurierenden Form angeboten. Das bedeutet, dass eine Besteuerung der Erträge beim Anleger erst nach Verkauf der ETF-Anteile erfolgt. Sofern diese Anteile aber über eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung „gehalten“ werden und der Anleger die Versicherung beauftragt Anteile an dem Swap-ETF zu veräußern, wird dem Deckungsstock der Versicherung der Verkaufserlös abzgl. einer von der Verwahrstelle einbehaltenen Kapitalertragssteuer (Quellensteuer) gutgeschrieben.

Die Besteuerung der Erträge aus der Versicherung auf Ebene des Anlegers (Versicherungsnehmers), richtet sich allerdings nach § 20 Abs.6 EStG. Es kommt zu einer Besteuerung der Differenz zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie (abzgl. Kosten der Versicherung) und dem Auszahlungsbetrag aus der Versicherung. Dieser Unterschiedsbetrag unterliegt beim privaten Anleger allerdings nicht der sogenannten Abgeltungssteuer, sondern wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

Eine Anrechnung zuvor angefallener Quellensteuern (Kapitalertragssteuern) ist nicht möglich.

Es erfolgt somit faktisch eine drei fache Besteuerung der Erträge:

  1. Keine Abkommensberechtigung und somit keine Nutzung eines reduzierten Quellensteuersatzes
  2. Keine Anrechnung der fiktiven, aber wirtschaftlich erfolgten Belastung mit dem maximalen Quellensteuersatz (bis zu 35%).
  3. Besteuerung des positiven Unterschiedsbetrages aus der Versicherung mit dem persönlichen Steuersatz des privaten Anlegers.

Autor: Boris Reichenauer LL.M (Int Tax) M.B.L

geschrieben von VDH Redaktion

Der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) ist Pionier für die unabhängige und provisionsfreie Finanzberatung in Deutschland. Er hat die Honorarberatung in den letzten 22 Jahren maßgeblich etabliert.

Blog Empfehlungen

Jetzt unseren Blog abonnieren